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10 A 738/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-29, 10 A 738/23
10 A 738/23Tribunal Administrativo29 de jul. de 2025
1. Im Rahmen der Anhörung nach §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO bedarf es keiner näheren Begründung für die in Betracht gezogene, der anschließenden Beratung und Beschlussfassung unterliegenden Entscheidung in der Sache. 2. Ein rückwirkendes Inkraftsetzen eines Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit eines zwischenzeitlich erlassenen Bescheids aus. 3. Standen danach dem Vorhaben bei rechtlicher Betrachtung schon im Zeitpunkt der Ablehnung eines Bauantrags öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, scheidet die - auf der Grundlage des unwirksamen Bebauungsplans erfolgte - Ablehnung als Anknüpfungspunkt für einen zivilrechtlichen Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch aus. 4. Eine entsprechende Klage vor den Zivilgerichten ist in diesem Fall offensichtlich aussichtslos und damit das diesbezügliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen, wenn rechtskräftig entschieden ist, dass der Bebauungsplan in seiner durch das ergänzende Verfahren erhaltenen Fassung wirksam rückwirkend in Kraft getreten ist.
Entscheidungsdatum: 2025-07-29
Aktenzeichen: 10 A 738/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0729.10A738.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauO NRW § 74 Abs. 1 Satz 1; BauO NRW § 77 Abs. 1 Satz 1; BauO NRW § 77 Abs. 1 Satz 4; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 214 Abs. 4; VwGO § 130a Satz 1; VwGO § 130a Satz 2
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.
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