Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-21, 6 B 163/25

6 B 163/25Tribunal Administrativo21 de jul. de 2025

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Regest

1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. 2. Zu einer mangelhaften Beteiligung des Personalrats an der Auswahlentscheidung aufgrund einer irreführenden Unterrichtung. 3. Zur Rechtswidrigkeit einer erneuten Beurteilung, bei der ein neu erstellter Beurteilungsvorschlag vom Endbeurteiler unter Hinweis auf den Quervergleich abgesenkt wird, ohne dass diesem hinreichende Informationen über das Leistungsbild des zu Beurteilenden vorliegen.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 163/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-21

Aktenzeichen: 6 B 163/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0721.6B163.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LPVG NRW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; LPVG NRW § 65 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BRL Pol NRW Nr. 9.2

Leitsätze

  1. Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

  2. Zu einer mangelhaften Beteiligung des Personalrats an der Auswahlentscheidung aufgrund einer irreführenden Unterrichtung.

  3. Zur Rechtswidrigkeit einer erneuten Beurteilung, bei der ein neu erstellter Beurteilungsvorschlag vom Endbeurteiler unter Hinweis auf den Quervergleich abgesenkt wird, ohne dass diesem hinreichende Informationen über das Leistungsbild des zu Beurteilenden vorliegen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die mit Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.9.2024 zugewiesene Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO A NRW bei der Kreispolizeibehörde des Kreises L. mit der Beigeladenen zu 2. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

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