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6 B 550/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-17, 6 B 550/25
6 B 550/25Tribunal Administrativo17 de jul. de 2025
1. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann in einem Fall, in dem das vorläufige Hinausschieben des Ruhestandeintritts zur Sicherung eines Anspruchs auf Neubescheidung eines Antrags nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begehrt wird, ein Überschreiten der Hauptsache rechtfertigen. 2. Formelle Fehler auf dem Weg zur Entscheidung über einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts können einen Neubescheidungsanspruch begründen. 3. Ergibt eine vom Dienstherrn zu treffende Prognose, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes ‑ gesundheitlich oder aus fachlicher/persönlicher Sicht ‑ über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr gewachsen ist, fehlt grundsätzlich das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts bzw. stehen dem sogar dienstliche Gründe entgegen. 4. Die der Annahme, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht nicht mehr gewachsen sein wird, zugrundeliegende prognostische Bewertung der fachlichen/persönlichen Eignung des Beamten ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. 5. Die Prognose, dass eine Lehrkraft den Anforderungen des Dienstes über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr gewachsen ist, wird regelmäßig trotz grundsätzlichen Lehrkräftebedarfs dazu führen, dass kein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Lehrkraft besteht.
Entscheidungsdatum: 2025-07-17
Aktenzeichen: 6 B 550/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0717.6B550.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123; GG Art. 19 Abs. 4; LBG NRW § 32 Abs. 1 Satz 1; VwVfG NRW § 28 Abs. 2; VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG § 49 Abs. 2
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann in einem Fall, in dem das vorläufige Hinausschieben des Ruhestandeintritts zur Sicherung eines Anspruchs auf Neubescheidung eines Antrags nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begehrt wird, ein Überschreiten der Hauptsache rechtfertigen.
Formelle Fehler auf dem Weg zur Entscheidung über einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts können einen Neubescheidungsanspruch begründen.
Ergibt eine vom Dienstherrn zu treffende Prognose, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes ‑ gesundheitlich oder aus fachlicher/persönlicher Sicht ‑ über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr gewachsen ist, fehlt grundsätzlich das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts bzw. stehen dem sogar dienstliche Gründe entgegen.
Die der Annahme, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht nicht mehr gewachsen sein wird, zugrundeliegende prognostische Bewertung der fachlichen/persönlichen Eignung des Beamten ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.
Die Prognose, dass eine Lehrkraft den Anforderungen des Dienstes über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr gewachsen ist, wird regelmäßig trotz grundsätzlichen Lehrkräftebedarfs dazu führen, dass kein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Lehrkraft besteht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.
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