Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-10, 19 B 217/25

19 B 217/25Tribunal Administrativo10 de jul. de 2025

Abrir fonte

Regest

§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 217/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-10

Aktenzeichen: 19 B 217/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.19B217.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 1

Leitsätze

§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen.

Tenor

Dem Beigeladenen wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus L. beigeordnet.

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.