Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-08, 5 B 579/25

5 B 579/25Tribunal Administrativo8 de jul. de 2025

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Regest

1. Auch wenn sich das Waffengesetz mittlerweile auf jegliche Art von Messern erstreckt, ist damit auf landespolizeirechtlicher Grundlage erfolgenden Anordnungen individueller Führungs- und Trageverbote nicht die kompetenzrechtliche Grundlage entzogen. 2. Es bedarf im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz über die polizeirechtliche Generalklausel hinaus keiner spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage für eine individuelle Besitzausübungsuntersagung von gefährlichen Gegenständen. 3. In einem zeitlich auf wenige Jahre befristeten Verbot, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörde näher bezeichnete gefährliche Gegenstände mitzuführen, liegt ein nur geringfügiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. 4. Für polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer Gefahr, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit. 5. Ein individuelles Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen ist geeignet, die Verhütung von Straftaten gegen Leib und Leben und von Übergriffen mit gegenstandsbedingt schwerwiegenden Tatfolgen zumindest zu fördern.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 5 B 579/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-08

Aktenzeichen: 5 B 579/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.5B579.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Normen: GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 12. 1. Variante; PolG NRW § 2; PolG NRW § 8 Abs. 1; WaffG § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; WaffG § 42; WaffG § 42b; VwVfG NRW § 37 Abs. 1

Leitsätze

    1. Auch wenn sich das Waffengesetz mittlerweile auf jegliche Art von Messern erstreckt, ist damit auf landespolizeirechtlicher Grundlage erfolgenden Anordnungen individueller Führungs- und Trageverbote nicht die kompetenzrechtliche Grundlage entzogen.
    1. Es bedarf im Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz über die polizeirechtliche Generalklausel hinaus keiner spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage für eine individuelle Besitzausübungsuntersagung von gefährlichen Gegenständen.
    1. In einem zeitlich auf wenige Jahre befristeten Verbot, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörde näher bezeichnete gefährliche Gegenstände mitzuführen, liegt ein nur geringfügiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG.
    1. Für polizeiliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit genügt bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer Gefahr, nicht jedoch die nur rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit.
    1. Ein individuelles Mitführverbot von gefährlichen Gegenständen ist geeignet, die Verhütung von Straftaten gegen Leib und Leben und von Übergriffen mit gegenstandsbedingt schwerwiegenden Tatfolgen zumindest zu fördern.

Tenor

Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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