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5 B 451/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-08, 5 B 451/25
5 B 451/25Tribunal Administrativo8 de jul. de 2025
1. Der in einem Buch von einer öffentlichen Bibliothek angebrachte Hinweis „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“ stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Autors dar. 2. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil er von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW nicht erfasst ist. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich mündige Staatsbürger in öffentlichen Bibliotheken mit Informationen versorgen, um sich – ohne insoweit gelenkt zu werden – eine eigene Meinung zu bilden.
Entscheidungsdatum: 2025-07-08
Aktenzeichen: 5 B 451/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.5B451.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; Kulturgesetzbuch NRW § 47; Kulturgesetzbuch NRW § 48
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2025 teilweise geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den in den zwei in der Stadtbücherei vorgehaltenen Exemplaren des vom Antragsteller verfassten Buchs „J.“ angebrachten Einordnungshinweis („Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“) zu entfernen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin zu drei Vierteln, der Antragsteller zu einem Viertel.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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