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20 A 2009/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-23, 20 A 2009/21
20 A 2009/21Tribunal Administrativo23 de jun. de 2025
Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW hat zur Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Außerkrafttreten vermittelten Rechte erloschen sind. Das gilt beim Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW auch für Verbandsklagen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes rechtshängig waren (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris).
Entscheidungsdatum: 2025-06-23
Aktenzeichen: 20 A 2009/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.20A2009.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: GG Art. 20a; TierSchG § 16a; TierschutzVMG NRW § 1 Abs. 1; TierschutzVMG NRW § 4 Abs. 2
Das Außerkrafttreten des TierschutzVMG NRW hat zur Folge, dass etwaige durch das TierschutzVMG NRW bis zu seinem Außerkrafttreten vermittelten Rechte erloschen sind. Das gilt beim Verbandsklagerecht nach § 1 Abs. 1 TierschutzVMG NRW auch für Verbandsklagen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes rechtshängig waren (wie OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2019 - 20 A 1165/16 -, juris).
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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