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6 E 294/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-17, 6 E 294/24
6 E 294/24Tribunal Administrativo17 de jun. de 2025
Führt eine ohne Mitwirkung des Anwalts erfolgte Aufhebung oder Änderung eines angegriffenen Verwaltungsakts noch nicht zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits, ist eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG weiterhin möglich. Im Fall eines materiell-rechtlich nur teilweise erledigten Verfahrens kann die anwaltliche Mitwirkung insbesondere in der eingehenden Beratung und der Einwirkung auf den Mandanten liegen, sich mit einem Teilerfolg zufrieden zu geben und das nur teilweise erledigte Verfahren in Übereinstimmung mit der Behörde insgesamt für erledigt zu erklären.
Entscheidungsdatum: 2025-06-17
Aktenzeichen: 6 E 294/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0617.6E294.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 164; VwGO § 155 Abs. 4; RVG § 2 Abs. 2
Führt eine ohne Mitwirkung des Anwalts erfolgte Aufhebung oder Änderung eines angegriffenen Verwaltungsakts noch nicht zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits, ist eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne der Nr. 1002 VV RVG weiterhin möglich.
Im Fall eines materiell-rechtlich nur teilweise erledigten Verfahrens kann die anwaltliche Mitwirkung insbesondere in der eingehenden Beratung und der Einwirkung auf den Mandanten liegen, sich mit einem Teilerfolg zufrieden zu geben und das nur teilweise erledigte Verfahren in Übereinstimmung mit der Behörde insgesamt für erledigt zu erklären.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.4.2024 wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.2.2024 wird dahingehend geändert, dass die von dem beklagten Land an den Kläger zu erstattenden Kosten um 2.500,19 Euro erhöht werden.
Der Kläger trägt die Kosten Beschwerdeverfahrens.
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