Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-27, 22 D 136/24.AK

22 D 136/24.AKTribunal Administrativo27 de mai. de 2025

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Regest

Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW darf ein Bauvorhaben die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden. Nur insoweit haben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit nachbarschützende Wirkung. Zu den Schutzgütern des § 5 Abs. 1 BImSchG gehört auch das Wasser. Insoweit kann ein Dritter einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Gefährdungen seines privaten Trinkwasserbrunnens durch eine Beeinträchtigung des Grundwassers geltend machen. Erforderlich für eine Beeinträchtigung der Rechte eines Klĭgers ist insofern eine konkrete, durch Tatsachen hinreichend „verdichtete“ Gefahr für seine Trinkwasserversorgung. Die Berufung auf theoretische oder bloß abstrakte Risiken genügt nicht. Für potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, einen nur möglichen Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial greift allenfalls die – nicht drittschützende – Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nicht vom Betreiber gefordert werden kann ein völliger Ausschluss jeglicher denkbarer Risiken. Auf den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz nach § 48 WHG analog kann sich eine Privatperson selbst dann nicht berufen, wenn ihre Wasserversorgung nur durch einen privaten Hausbrunnen gewährleistet wird. Drittschutz ist auch insoweit nur über das Rücksichtnahmegebot denkbar.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 22 D 136/24.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-27

Aktenzeichen: 22 D 136/24.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0527.22D136.24AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Senat

Normen: BImSchG § 5 Abs.1; WHG § 48; BauO NRW § 12

Leitsätze

Nach § 12 Abs. 1 BauO NRW darf ein Bauvorhaben die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden. Nur insoweit haben die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit nachbarschützende Wirkung.

Zu den Schutzgütern des § 5 Abs. 1 BImSchG gehört auch das Wasser. Insoweit kann ein Dritter einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Gefährdungen seines privaten Trinkwasserbrunnens durch eine Beeinträchtigung des Grundwassers geltend machen. Erforderlich für eine Beeinträchtigung der Rechte eines Klĭgers ist insofern eine konkrete, durch Tatsachen hinreichend „verdichtete“ Gefahr für seine Trinkwasserversorgung. Die Berufung auf theoretische oder bloß abstrakte Risiken genügt nicht.

Für potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, einen nur möglichen Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial greift allenfalls die – nicht drittschützende – Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nicht vom Betreiber gefordert werden kann ein völliger Ausschluss jeglicher denkbarer Risiken.

Auf den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz nach § 48 WHG analog kann sich eine Privatperson selbst dann nicht berufen, wenn ihre Wasserversorgung nur durch einen privaten Hausbrunnen gewährleistet wird. Drittschutz ist auch insoweit nur über das Rücksichtnahmegebot denkbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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