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10 D 203/22.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-15, 10 D 203/22.NE
10 D 203/22.NETribunal Administrativo15 de mai. de 2025
1. Liegen die Voraussetzungen des § 13a BauGB vor, liegt die Entscheidung, ob die Gemeinde das beschleunigte Verfahren wählt, in ihrem planerischen Ermessen. 2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die gesetzlich vorgesehene einmonatige Auslegung der Planunterlagen ganz oder teilweise während der Schulferien erfolgt. 3. Die Gemeinde kann auch dann innerhalb ihres Planungsermessens zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan wählen, wenn der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers sein soll. 4. Der Gemeinde steht es frei, einen Angebotsbebauungsplan mit einem städtebaulichen Vertrag, in dem der Vorhabenträger bestimmte Aufgaben übernimmt, zu kombinieren 5. Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Festsetzung eines bestimmten Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung kann dann fehlen, wenn die Verwirklichung des Baugebiets objektiv ausgeschlossen ist oder das festgesetzte Baugebiet mit seiner allgemeinen Zweckbestimmung vom Plangeber tatsächlich nicht gewollt war, sondern nur vorgeschoben wurde, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken (sog. Etikettenschwindel). 6. Das urbane Gebiet weist - mit dem Wohnen einerseits sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, anderseits - zwei Hauptnutzungen auf.
Entscheidungsdatum: 2025-05-15
Aktenzeichen: 10 D 203/22.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0515.10D203.22NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 12; BauGB § 13a; BauNVO § 6a; GO NRW § 31; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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