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16 F 10/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-15, 16 F 10/25
16 F 10/25Tribunal Administrativo15 de abr. de 2025
1. Das Tragen eines Kopftuchs als Ausdruck einer individuellen Glaubensüberzeugung in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. 2. Die Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin wegen eines solchen Pflichtverstoßes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann im Einzelfall auch schon vor der ersten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erfolgen.
Entscheidungsdatum: 2025-04-15
Aktenzeichen: 16 F 10/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0415.16F10.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: GG Art. 3; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; VwGO § 24 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 33 Abs. 1 Satz 1; JNeutG NRW § 2 Abs. 1
Das Tragen eines Kopftuchs als Ausdruck einer individuellen Glaubensüberzeugung in einer gerichtlichen Verhandlung durch eine ehrenamtliche Richterin stellt eine gröbliche Verletzung der sich aus § 2 Abs. 1 JNeutG NRW ergebenden Amtspflicht i. S. v. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar.
Die Entbindung vom Amt einer ehrenamtlichen Richterin wegen eines solchen Pflichtverstoßes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann im Einzelfall auch schon vor der ersten Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung erfolgen.
Frau I. T. , K.-straße 9, N., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf entbunden.
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