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10 A 1961/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-02, 10 A 1961/22.A
10 A 1961/22.ATribunal Administrativo2 de abr. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-02
Aktenzeichen: 10 A 1961/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0402.10A1961.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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