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6 E 62/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-03-28, 6 E 62/25
6 E 62/25Tribunal Administrativo28 de mar. de 2025
Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist gegeben, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkommt. Der Begriff Kalenderjahr in § 52 Abs. 6 Sätze 1, 2 GKG bezieht sich auf den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember, nicht auf die Zeitspanne von zwölf Monaten.
Entscheidungsdatum: 2025-03-28
Aktenzeichen: 6 E 62/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0328.6E62.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 6 Satz 2; GKG § 52 Abs. 6 Satz 3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1
Eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist gegeben, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht, die begehrte vorläufige Entscheidung also einer endgültigen gleichkommt.
Der Begriff Kalenderjahr in § 52 Abs. 6 Sätze 1, 2 GKG bezieht sich auf den kalendermäßigen Zeitraum von Januar bis Dezember, nicht auf die Zeitspanne von zwölf Monaten.
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung in dessen Ziff. 3 geändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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