Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-02-12, 4 B 976/24

4 B 976/24Tribunal Administrativo12 de fev. de 2025

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Regest

1. Entstehungsgeschichtlich bestehen kaum Zweifel daran, dass Warenautomaten aktuell nicht in den Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) fallen. Im ursprünglich reichs- und bundesrechtlichen Recht des Ladenschlusses zählten Warenautomaten von Anfang an als selbsttätige Verkaufseinrichtungen weder zu den „Ladengeschäften aller Art“ noch zu den sonstigen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen. Sie waren einer besonderen Regelung unterworfen, durften seit 1962 an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein und sind im Jahr 2003 schließlich ganz aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen worden. 2. Nachdem im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 das Recht des Ladenschlusses der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG n. F.) entzogen worden war, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Ladenöffnungsgesetz NRW erlassen und seinen Geltungsbereich trotz einiger redaktioneller Änderungen an der früheren Rechtslage orientiert. An der bisherigen Herausnahme der Warenautomaten aus dem Geltungsbereich der Regelungen über den Ladenschluss hat er für seinen Zuständigkeitsbereich nichts ändern wollen und auch tatsächlich nichts geändert. 3. Keine Grundlage im Gesetz findet die Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein. Der technische Fortschritt und die Marktentwicklung im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen haben seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren. 4. Überwiegendes spricht dafür, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht nur deshalb unter das Ladenöffnungsgesetz NRW fallen, weil mehrere von ihnen in einem Geschäftsraum aufgestellt sind, der sich als „Automatenkiosk“ darstellt. Ungeachtet der technischen Fortentwicklung handelt es sich dabei um selbsttätige Verkaufseinrichtungen, für deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen kein Verkaufspersonal eingesetzt wird. Mit einem behördlich angeordneten Verschließen des Geschäftsraums an Sonn- und Feiertagen würde der Zugang zu selbsttätigen Verkaufseinrichtungen bzw. Warenautomaten verwehrt, gegen deren Benutzung an Sonn- und Feiertagen unabhängig von ihrem Standort in einem Geschäftsraum keine ladenöffnungs- und arbeitszeitrechtlichen Bedenken bestehen dürften.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 976/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-12

Aktenzeichen: 4 B 976/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0212.4B976.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: GG Art. 12; GG Art. 74 Nr. 11; GG Art. 103 Abs. 2; GG Art. 140; WRV Art. 139; LadSchlG a. F. § 7; LÖG NRW § 2; LÖG NRW § 4; LÖG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

    1. Entstehungsgeschichtlich bestehen kaum Zweifel daran, dass Warenautomaten aktuell nicht in den Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) fallen. Im ursprünglich reichs- und bundesrechtlichen Recht des Ladenschlusses zählten Warenautomaten von Anfang an als selbsttätige Verkaufseinrichtungen weder zu den „Ladengeschäften aller Art“ noch zu den sonstigen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen. Sie waren einer besonderen Regelung unterworfen, durften seit 1962 an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein und sind im Jahr 2003 schließlich ganz aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen worden.
    1. Nachdem im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 das Recht des Ladenschlusses der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG n. F.) entzogen worden war, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Ladenöffnungsgesetz NRW erlassen und seinen Geltungsbereich trotz einiger redaktioneller Änderungen an der früheren Rechtslage orientiert. An der bisherigen Herausnahme der Warenautomaten aus dem Geltungsbereich der Regelungen über den Ladenschluss hat er für seinen Zuständigkeitsbereich nichts ändern wollen und auch tatsächlich nichts geändert.
    1. Keine Grundlage im Gesetz findet die Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein. Der technische Fortschritt und die Marktentwicklung im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen haben seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren.
    1. Überwiegendes spricht dafür, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht nur deshalb unter das Ladenöffnungsgesetz NRW fallen, weil mehrere von ihnen in einem Geschäftsraum aufgestellt sind, der sich als „Automatenkiosk“ darstellt. Ungeachtet der technischen Fortentwicklung handelt es sich dabei um selbsttätige Verkaufseinrichtungen, für deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen kein Verkaufspersonal eingesetzt wird. Mit einem behördlich angeordneten Verschließen des Geschäftsraums an Sonn- und Feiertagen würde der Zugang zu selbsttätigen Verkaufseinrichtungen bzw. Warenautomaten verwehrt, gegen deren Benutzung an Sonn- und Feiertagen unabhängig von ihrem Standort in einem Geschäftsraum keine ladenöffnungs- und arbeitszeitrechtlichen Bedenken bestehen dürften.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.9.2024 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 1 K 5563/24 (VG Köln) wird hinsichtlich der in Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.8.2024 verfügten Untersagung des gewerblichen Anbietens von Waren zum Verkauf an jedermann durch die im Ladenlokal des Antragstellers befindlichen Verkaufsmodule (Automaten) an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 5 der Verfügung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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