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2 A 2751/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-29, 2 A 2751/21
2 A 2751/21Tribunal Administrativo29 de jan. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-29
Aktenzeichen: 2 A 2751/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0129.2A2751.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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