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7 A 1367/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-01-22, 7 A 1367/22
7 A 1367/22Tribunal Administrativo22 de jan. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-22
Aktenzeichen: 7 A 1367/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0122.7A1367.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.
Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11.4.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte und die Beigeladenen als Gesamtschuldner zu je ½, zwischen ihnen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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