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31 A 3166/21.O•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-18, 31 A 3166/21.O
31 A 3166/21.OTribunal Administrativo18 de dez. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-18
Aktenzeichen: 31 A 3166/21.O
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1218.31A3166.21O.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)
Das angefochtene Urteil wird geändert. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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