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13 A 2027/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-11, 13 A 2027/19.A
13 A 2027/19.ATribunal Administrativo11 de dez. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 13 A 2027/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1211.13A2027.19A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Nrn. 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2017 für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts B. wird insoweit für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts B. geändert, soweit es noch nicht rechtskräftig ist.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2017 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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