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19 A 2250/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-06, 19 A 2250/23
19 A 2250/23Tribunal Administrativo6 de dez. de 2024
§ 13 Abs. 3 Satz 1 AO-SF fordert nicht ausnahmslos eine schulärztliche Untersuchung des betreffenden Kindes im Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde darf diese als nicht erforderlich ansehen, wenn es für die Entscheidung nach § 14 AO-SF auf medizinischen Sachverstand von vornherein nicht maßgeblich ankommt oder wenn im Einzelfall bereits hinreichende und verlässliche sachverständige Erkenntnisse zu den Untersuchungsgegenständen des § 13 Abs. 3 Satz 2 AO-SF vorliegen.
Entscheidungsdatum: 2024-12-06
Aktenzeichen: 19 A 2250/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1206.19A2250.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AO-SF § 13 Abs 3; AO-SF § 5
§ 13 Abs. 3 Satz 1 AO-SF fordert nicht ausnahmslos eine schulärztliche Untersuchung des betreffenden Kindes im Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde darf diese als nicht erforderlich ansehen, wenn es für die Entscheidung nach § 14 AO-SF auf medizinischen Sachverstand von vornherein nicht maßgeblich ankommt oder wenn im Einzelfall bereits hinreichende und verlässliche sachverständige Erkenntnisse zu den Untersuchungsgegenständen des § 13 Abs. 3 Satz 2 AO-SF vorliegen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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