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21 D 98/17.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-12-03, 21 D 98/17.AK
21 D 98/17.AKTribunal Administrativo3 de dez. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-03
Aktenzeichen: 21 D 98/17.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1203.21D98.17AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten und der Beigeladenen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Beigeladenen jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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