Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-27, 12 A 1627/22

12 A 1627/22Tribunal Administrativo27 de nov. de 2024

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Regest

1. Elternbeitragsrechtliche Satzungsregelungen, die - ähnlich wie bis zum 31. Juli 2016 in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK - eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung für das zweite und jedes weitere Kind vorsehen, wenn "mehr als ein Kind einer Familie" (oder von an die Stelle der Eltern tretenden Personen) gleichzeitig Angebote der Förderung in Tageseinrichtungen (oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen, erfassen auch Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammen leben. Dies gilt unabhängig davon, ob von einem Kind auch der zweite Elternteil mit in der häuslichen Gemeinschaft lebt und ob für die Halbgeschwister eine unterschiedliche Beitragsschuldnerschaft besteht. 2. Soweit nach § 51 Abs. 4 Satz 4 KiBiz sicherzustellen ist, dass im Falle von Geschwisterregelungen "die Familie" sowohl von diesen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 Abs. 1 KiBiz profitiert, fällt (auch) unter diesen Familienbegriff die Haushaltsgemeinschaft von Halbgeschwistern mit ihrem gemeinsamen Elternteil unabhängig vom Zusammenleben mit einem weiteren Elternteil nur eines der Kinder.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 12 A 1627/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-27

Aktenzeichen: 12 A 1627/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1127.12A1627.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Senat

Normen: GG Art. 6 Abs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3; KiBiz § 50 Abs. 1; KiBiz § 51 Abs. 4 Satz 4

Leitsätze

    1. Elternbeitragsrechtliche Satzungsregelungen, die - ähnlich wie bis zum 31. Juli 2016 in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK - eine Beitragsbefreiung oder -ermäßigung für das zweite und jedes weitere Kind vorsehen, wenn "mehr als ein Kind einer Familie" (oder von an die Stelle der Eltern tretenden Personen) gleichzeitig Angebote der Förderung in Tageseinrichtungen (oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen, erfassen auch Halbgeschwister, die mit dem gemeinsamen Elternteil zusammen leben. Dies gilt unabhängig davon, ob von einem Kind auch der zweite Elternteil mit in der häuslichen Gemeinschaft lebt und ob für die Halbgeschwister eine unterschiedliche Beitragsschuldnerschaft besteht.
    1. Soweit nach § 51 Abs. 4 Satz 4 KiBiz sicherzustellen ist, dass im Falle von Geschwisterregelungen "die Familie" sowohl von diesen als auch von der Elternbeitragsbefreiung nach § 50 Abs. 1 KiBiz profitiert, fällt (auch) unter diesen Familienbegriff die Haushaltsgemeinschaft von Halbgeschwistern mit ihrem gemeinsamen Elternteil unabhängig vom Zusammenleben mit einem weiteren Elternteil nur eines der Kinder.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 21. Juni 2022 wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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