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12 B 783/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-12, 12 B 783/24
12 B 783/24Tribunal Administrativo12 de nov. de 2024
Hat das Integrationsamt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nach § 168 SGB IX zugestimmt und ist die hiernach durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung Gegenstand einer rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage des schwerbehinderten Menschen, verfügt dieser in der Regel über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der Zustimmungsentscheidung (Änderung der Senatsrechtsprechung). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich in einem solchen Fall regelmäßig bereits daraus, dass eine unterstellte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80a, 80 Abs. 5 VwGO bei einer ermessensgerechten Entscheidung des Arbeitsgerichts über eine Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 148 Abs. 1 ZPO (wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsschutzes gegen die Zustimmungsentscheidung) zu berücksichtigen wäre.
Entscheidungsdatum: 2024-11-12
Aktenzeichen: 12 B 783/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1112.12B783.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; SGB IX § 168; ZPO § 148 Abs. 1
Hat das Integrationsamt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nach § 168 SGB IX zugestimmt und ist die hiernach durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung Gegenstand einer rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage des schwerbehinderten Menschen, verfügt dieser in der Regel über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der Zustimmungsentscheidung (Änderung der Senatsrechtsprechung). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich in einem solchen Fall regelmäßig bereits daraus, dass eine unterstellte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80a, 80 Abs. 5 VwGO bei einer ermessensgerechten Entscheidung des Arbeitsgerichts über eine Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 148 Abs. 1 ZPO (wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsschutzes gegen die Zustimmungsentscheidung) zu berücksichtigen wäre.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. Juli 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2024 betreffend die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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