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6 B 949/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-11-05, 6 B 949/24
6 B 949/24Tribunal Administrativo5 de nov. de 2024
Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.
Entscheidungsdatum: 2024-11-05
Aktenzeichen: 6 B 949/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1105.6B949.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.
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