Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-21, 6 A 2333/22

6 A 2333/22Tribunal Administrativo21 de out. de 2024

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Regest

Erfolglose Klage eines Stadtinspektoranwärters gegen seinen Ausschluss von der Wiederholungsprüfung wegen besonders schweren ordnungswidrigen Verhaltens durch Übernahme wesentlicher Teile des Praxisberichts seines Vorgängers in die damit nur vermeintlich eigene Studienleistung. Hinsichtlich der Frage, ob ein besonders schwerer Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a. F. vorliegt, steht dem beklagten Land kein Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung unterliegt vielmehr uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2333/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-21

Aktenzeichen: 6 A 2333/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1021.6A2333.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 42 Abs. 1 1. Alt.; VwGO § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; JustG NRW § 110 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2; StudO-BA Teil A § 7 Abs. 1; StudO-BA Teil A § 7 Abs. 4; StudO-BA Teil A § 20 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Erfolglose Klage eines Stadtinspektoranwärters gegen seinen Ausschluss von der Wiederholungsprüfung wegen besonders schweren ordnungswidrigen Verhaltens durch Übernahme wesentlicher Teile des Praxisberichts seines Vorgängers in die damit nur vermeintlich eigene Studienleistung.

Hinsichtlich der Frage, ob ein besonders schwerer Fall eines ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A a. F. vorliegt, steht dem beklagten Land kein Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung unterliegt vielmehr uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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