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8 B 576/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-11, 8 B 576/24
8 B 576/24Tribunal Administrativo11 de out. de 2024
1. Die Anzeigepflicht nach § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG setzt voraus, dass eine Anlage durch das Inkrafttreten oder eine Änderung der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig wird. Änderungen von Tatsachen, die für das Entstehen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht relevant sind, genügen dafür nicht. 2. § 52 Abs. 2 BImSchG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für eine Ordnungsverfügung dar, eine Anlage gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3. Eine solche Ordnungsverfügung kann nicht in eine Verfügung umgedeutet werden, (nur) diese Unterlagen einzureichen, weil diese Verfügungen nicht auf das gleiche Ziel i. S. v. § 47 Abs. 1 VwVfG NRW gerichtet sind.
Entscheidungsdatum: 2024-10-11
Aktenzeichen: 8 B 576/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1011.8B576.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: GG Art. 20 Abs. 3 BImSchG §§ 10 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 67 Abs. 2 VwVfG NRW §§ 37 Abs. 1, 47 4. BImSchV
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2024, soweit darin die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9359/23 gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2023 wiederhergestellt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
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