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15 A 3321/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-10-01, 15 A 3321/21
15 A 3321/21Tribunal Administrativo1 de out. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-01
Aktenzeichen: 15 A 3321/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:1001.15A3321.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Senat
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. November 2021 wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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