Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-10, 20 B 396/24

20 B 396/24Tribunal Administrativo10 de set. de 2024

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Regest

1. Bei der Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt. 2. Wenn die Veräußerungsanordnung vollzogen wurde und die Tiere veräußert wurden, liegt es grundsätzlich nicht mehr in der Rechtsmacht der Behörde, den neuen Eigentümer zur Herausgabe zu bewegen.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 20 B 396/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-10

Aktenzeichen: 20 B 396/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0910.20B396.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsätze

    1. Bei der Veräußerungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
    1. Wenn die Veräußerungsanordnung vollzogen wurde und die Tiere veräußert wurden, liegt es grundsätzlich nicht mehr in der Rechtsmacht der Behörde, den neuen Eigentümer zur Herausgabe zu bewegen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.850,00 Euro festgesetzt.

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