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11 A 1460/23.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-10, 11 A 1460/23.A
11 A 1460/23.ATribunal Administrativo10 de set. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-10
Aktenzeichen: 11 A 1460/23.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0910.11A1460.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Der angefochtene Gerichtbescheid wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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