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13 A 1870/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-09-03, 13 A 1870/22
13 A 1870/22Tribunal Administrativo3 de set. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-09-03
Aktenzeichen: 13 A 1870/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0903.13A1870.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Juli 2022 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2020 verpflichtet, der Klägerin die am 30. Juni 2020 beantragte Genehmigung auch für die weiteren neun zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ab dem 16. März 2020 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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