Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-26, 11 A 1823/24.A

11 A 1823/24.ATribunal Administrativo26 de ago. de 2024

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Regest

1. Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Republik Litauen überstellt werden, droht auch dann nicht die Gefahr einer Inhaftierung, wenn sie ursprünglich illegal dort eingereist waren. 2. Art. 14017 des Gesetzes über den rechtlichen Status von Ausländern, der die Gründe für die Inhaftnahme eines Asylbewerbers bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern regelte, ist am 2. Mai 2023 aufgehoben worden (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023 - 11 A 298/23.A -, juris).

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 1823/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-26

Aktenzeichen: 11 A 1823/24.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0826.11A1823.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

    1. Asylsuchenden, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Republik Litauen überstellt werden, droht auch dann nicht die Gefahr einer Inhaftierung, wenn sie ursprünglich illegal dort eingereist waren.
    1. Art. 14017 des Gesetzes über den rechtlichen Status von Ausländern, der die Gründe für die Inhaftnahme eines Asylbewerbers bei Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands sowie bei Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern regelte, ist am 2. Mai 2023 aufgehoben worden (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023 - 11 A 298/23.A -, juris).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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