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20 D 135/23.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-23, 20 D 135/23.AK
20 D 135/23.AKTribunal Administrativo23 de ago. de 2024
1. Im Zuge der behördlichen Entscheidung über die Zulassung nächtlichen Flugverkehrs bedarf es für die Festlegung der Schwelle, unterhalb derer die nächtliche Fluglärmbetroffenheit nicht mehr in die Abwägung der für und wider die Vorhabenzulassung sprechenden Belange einbezogen wird (Geringfügigkeitsschwelle), grundsätzlich keiner Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung. 2. Die im Zuge der behördlichen Entscheidung über die Zulassung nächtlichen Flugverkehrs notwendige Festlegung der Geringfügigkeitsschwelle nächtlicher Fluglärmbetroffenheit erfordert im Hinblick auf das Dauerschallpegelkriterium LAeq Nacht einen deutlichen Abstand zur einschlägigen gesetzlichen fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 FlugLärmG. 3. Dem genügt im entschiedenen Einzelfall der Zulassung nächtlichen Flugverkehrs beschränkt auf durchschnittlich weniger als fünf Flugbewegungen pro Tag in der Zeit von 22:00 bis 23:30 Uhr die Festlegung einer Geringfügigkeitsschwelle nächtlicher Fluglärmbetroffenheit mit einem Dauerschallpegel LAeq Nacht, der 10 dB(A) niedriger als die einschlägige gesetzliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist. 4. Im Einzelfall kann für die Festlegung der Geringfügigkeitsschwelle nächtlicher Fluglärmbetroffenheit neben der Bestimmung eines Dauerschallpegelkriteriums die zusätzliche Bestimmung eines Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums entbehrlich sein.
Entscheidungsdatum: 2024-08-23
Aktenzeichen: 20 D 135/23.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0823.20D135.23AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: VwVfG NRW § 73; VwVfG NRW § 75 Abs. 1a; LuftVG § 6 Abs. 4 Satz 2; LuftVG § 6 Abs. 5 Satz 1; LuftVG § 8 Abs. 1 Satz 3; LuftVG § 8 Abs. 1 Satz 5; LuftVG § 8 Abs. 1 Satz 9; LuftVG § 8 Abs. 4 Satz 1
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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