Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-08-19, 19 B 746/24

19 B 746/24Tribunal Administrativo19 de ago. de 2024

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Regest

Der Schulträger kann eine Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 SchulG NRW ermessensfehlerfrei wegen fehlender Raumkapazität ablehnen. Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen zur Schülerzahlbegrenzung kann der Schulträger auch mündlich, z. B. in einer Schulleiterbesprechung, erklären (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 19 B 669/24 -). Die Ablehnung der Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I kann rechtsfehlerfrei darauf gestützt werden, dass die Härtefallgründe erstmals nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht worden sind und die Aufnahmekapazität bereits erschöpft ist.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 746/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-19

Aktenzeichen: 19 B 746/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B746.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 4 Satz 1; SchulG NRW § 84 Abs. 4; APO-S I § 1 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Der Schulträger kann eine Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 SchulG NRW ermessensfehlerfrei wegen fehlender Raumkapazität ablehnen.

Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen zur Schülerzahlbegrenzung kann der Schulträger auch mündlich, z. B. in einer Schulleiterbesprechung, erklären (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 19 B 669/24 -).

Die Ablehnung der Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I kann rechtsfehlerfrei darauf gestützt werden, dass die Härtefallgründe erstmals nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht worden sind und die Aufnahmekapazität bereits erschöpft ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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