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10 A 2149/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-07-26, 10 A 2149/22
10 A 2149/22Tribunal Administrativo26 de jul. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-26
Aktenzeichen: 10 A 2149/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0726.10A2149.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. September 2022 wirkungslos.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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