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11 A 2239/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-06-26, 11 A 2239/23
11 A 2239/23Tribunal Administrativo26 de jun. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-26
Aktenzeichen: 11 A 2239/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0626.11A2239.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2020 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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