Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-29, 11 A 119/23

11 A 119/23Tribunal Administrativo29 de mai. de 2024

Abrir fonte

Regest

1. Teile von Anpflanzungen, die von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen (Überwuchs), stellen eine Sondernutzung dar, gegen die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW eingeschritten werden kann. 2. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW regelt nach Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes nur Sachverhalte, in denen Anpflanzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 auf dem Grundstück die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dagegen erfasst die Bestimmung nicht den Überwuchs von Anpflanzungen in das Lichtraumprofil der Straße. 3. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW einerseits und § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW andererseits unterscheiden sich hinsichtlich Struktur, Zweckrichtung und Tatbestandsvoraussetzungen grundlegend. 4. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage von § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW zu § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW führt jedenfalls dann zu einer Wesensveränderung der Beseitigungsanordnung, wenn der angefochtene Bescheid keinerlei Ausführungen und auch keinerlei Ermessenserwägungen zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 119/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-29

Aktenzeichen: 11 A 119/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0529.11A119.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Normen: StrWG NRW § 22 Abs. 1 Satz 1; StrWG NRW § 30 Abs. 2 Satz 1; StrWG NRW § 30 Abs. 4 Satz 1

Leitsätze

    1. Teile von Anpflanzungen, die von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen (Überwuchs), stellen eine Sondernutzung dar, gegen die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW eingeschritten werden kann.
    1. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW regelt nach Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes nur Sachverhalte, in denen Anpflanzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 auf dem Grundstück die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dagegen erfasst die Bestimmung nicht den Überwuchs von Anpflanzungen in das Lichtraumprofil der Straße.
    1. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW einerseits und § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW andererseits unterscheiden sich hinsichtlich Struktur, Zweckrichtung und Tatbestandsvoraussetzungen grundlegend.
    1. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage von § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW zu § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW führt jedenfalls dann zu einer Wesensveränderung der Beseitigungsanordnung, wenn der angefochtene Bescheid keinerlei Ausführungen und auch keinerlei Ermessenserwägungen zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.