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11 A 2072/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-16, 11 A 2072/23
11 A 2072/23Tribunal Administrativo16 de mai. de 2024
1. Die Gemeinde darf ihr Ermessen zur Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung bei der Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen durch die Straßenbaubehörde generell ausüben, etwa durch den Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien). 2. Insbesondere ist in diesem Rahmen eine Begrenzung der Standorte und der Anzahl der dort maximal aufzustellenden Altkleidersammelcontainer zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes und der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Verkehrsraums mit verkehrsfremden Gegenständen möglich. 3. Das bei der Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern darf nicht auf eine gebundene Entscheidung reduziert werden. 4. Soll nach den Ermessensrichtlinien das Ermessen dahingehend ausgeübt werden, dass im Regelfall keine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern erteilt wird und wird der Regelfall als das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers von einem gewerblichen oder gemeinnützigen Aufsteller im öffentlichen Straßenraum definiert, so sind mit dem so formulierten Regelfall alle in der Praxis denkbaren Konstellationen im Rahmen des Aufstellens von Altkleidersammelcontainern von vornherein erfasst, ohne dass ein Anwendungsbereich für einen atypischen Fall verbliebe.
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 11 A 2072/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0516.11A2072.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Normen: StrWG NRW § 18 Abs. 1 Satz 2; StrWG NRW § 18 Abs. 2; StrWG NRW § 19 Satz 1 StrWG
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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