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11 A 1429/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-16, 11 A 1429/23
11 A 1429/23Tribunal Administrativo16 de mai. de 2024
1. Die Kommune darf ihr Ermessen zur Bewirkung einer gleichmäßigen Handhabung bei der Bescheidung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Straßen durch die Straßenbaubehörde generell ausüben, etwa durch den Erlass ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften (Ermessensrichtlinien). 2. Ermessensrichtlinien, die die Ausübung von Ermessen bei der Entscheidung über einen konkreten Antrag auch in atypischen Sonderfällen oder Ausnahmefällen nicht vorsehen, reduzieren das nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW eingeräumte Ermessen auf eine gebundene Entscheidung. 3. Der in § 19 Satz 1 StrWG NRW zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, dass der Gemeinde Satzungsautonomie für die Befreiung bestimmter Sondernutzungen von der Erlaubnispflicht sowie für die Regelung der Ausübung, nicht aber für das ausnahmslose Verbot einer bestimmten Art von Sondernutzung oder jeglicher Sondernutzung zusteht, ist auch dann betroffen, wenn die Gemeinde ein ausnahmsloses Verbot einer bestimmten Art der Sondernutzung nicht im Rahmen einer Satzung, sondern als - ebenfalls die Verwaltung bindende - Verwaltungsvorschrift formuliert.
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 11 A 1429/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0516.11A1429.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Normen: StrWG NRW § 18 Abs. 1 Satz 2; StrWG NRW § 18 Abs. 2; StrWG NRW § 19 Satz 1
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. August 2019 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2016 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Altglascontainer-Standorten „E.-straße/V.-straße“, „T.-straße (Stadion)“, „G.-straße/F.-straße“, „U.-straße“, „I.-straße“, „A.-straße/Y.-straße“ und „Z.-straße (Parkplatz)“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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