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19 B 400/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-05-03, 19 B 400/24
19 B 400/24Tribunal Administrativo3 de mai. de 2024
In einem fachärztlichen Attest zum Nachweis der Erforderlichkeit eines prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs muss der Facharzt über die reine Diagnose des Krankheitsbilds hinaus vor allem dessen konkrete und aktuelle Auswirkungen auf die einzelnen schulischen Leistungsanforderungen an den betroffenen Schüler in den von ihm im jeweiligen Schuljahr gewählten oder besuchten Unterrichtsfächern beschreiben und bestätigen (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 19 B 208/23 , NVwZ-RR 2023, 799, juris, Rn. 10).
Entscheidungsdatum: 2024-05-03
Aktenzeichen: 19 B 400/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0503.19B400.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1
In einem fachärztlichen Attest zum Nachweis der Erforderlichkeit eines prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs muss der Facharzt über die reine Diagnose des Krankheitsbilds hinaus vor allem dessen konkrete und aktuelle Auswirkungen auf die einzelnen schulischen Leistungsanforderungen an den betroffenen Schüler in den von ihm im jeweiligen Schuljahr gewählten oder besuchten Unterrichtsfächern beschreiben und bestätigen (wie OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 19 B 208/23 , NVwZ-RR 2023, 799, juris, Rn. 10).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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