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11 A 341/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-04-25, 11 A 341/23
11 A 341/23Tribunal Administrativo25 de abr. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-25
Aktenzeichen: 11 A 341/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0425.11A341.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird - soweit es noch nicht rechtskräftig ist - geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2021 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist, und die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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