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10 A 1230/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-27, 10 A 1230/19
10 A 1230/19Tribunal Administrativo27 de mar. de 2024
1. Das Baugesetzbuch schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht aus. Die Festsetzungen dürfen jedoch nicht zueinander in Konkurrenz stehen, sondern müssen miteinander verträglich sein (hier für die Festsetzungen Kirmesplatz und Spielplatz verneint). 2. Der Umstand, dass auch ausgeprägte Unterschiede in der Oberflächenstruktur und Topographie nicht selten die natürliche Beschaffenheit des Außenbereichs kennzeichnen, ist bei der Frage, ob ein Grundstück noch Teil des Bebauungszusammenhangs ist, zu berücksichtigen. 3. Bei der Bewertung, ob eine freie Fläche, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen ist, dennoch Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist, ist neben ihrer Lage auch die Größe der Freifläche von Bedeutung. 4. Zur Frage, wann der rechtlichen Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum Außenbereich dessen frühere Bebauung und Nutzung entgegensteht.
Entscheidungsdatum: 2024-03-27
Aktenzeichen: 10 A 1230/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0327.10A1230.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: BauO NRW § 77 Abs. 1 Satz 4; BauO NRW § 74 Abs. 1; BauNVO 1962 § 8 Abs. 2 Nr. 1; BBauGB 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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