Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-03-18, 1 A 173/22

1 A 173/22Tribunal Administrativo18 de mar. de 2024

Abrir fonte

Regest

Eine üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG ist jeder Verkehrsweg, der von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder zulässiger- und üblicherweise mit einem privaten Kraftfahrzeug befahren wird. Hierzu zählen auch Strecken, bei denen das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder das private Kraftfahrzeug für einen nur untergeordneten Teilabschnitt der Gesamtstrecke seinerseits transportiert werden muss (hier: mit einer regelmäßig verkehrenden, einen Fluss querenden Autofähre). Die nähere Umschreibung der in Betracht kommenden (regelmäßig verkehrenden) Beförderungsmittel als „öffentlich“ stellt nicht auf die Rechtsform des das jeweilige Beförderungsmittel betreibenden Unternehmens ab. Sie verlangt vielmehr (nur), dass das Beförderungsmittel grundsätzlich von jedermann genutzt werden kann. Das ist (selbstverständlich) auch bei Entgeltlichkeit der Beförderungsleistung der Fall. Zu den Voraussetzungen der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 173/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-03-18

Aktenzeichen: 1 A 173/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0318.1A173.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: TGV § 1 Abs. 3 Nr. 1; TGV § 7 Abs. 1; BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c)

Leitsätze

Eine üblicherweise befahrene Strecke im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) BUKG ist jeder Verkehrsweg, der von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder zulässiger- und üblicherweise mit einem privaten Kraftfahrzeug befahren wird. Hierzu zählen auch Strecken, bei denen das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder das private Kraftfahrzeug für einen nur untergeordneten Teilabschnitt der Gesamtstrecke seinerseits transportiert werden muss (hier: mit einer regelmäßig verkehrenden, einen Fluss querenden Autofähre).

Die nähere Umschreibung der in Betracht kommenden (regelmäßig verkehrenden) Beförderungsmittel als „öffentlich“ stellt nicht auf die Rechtsform des das jeweilige Beförderungsmittel betreibenden Unternehmens ab. Sie verlangt vielmehr (nur), dass das Beförderungsmittel grundsätzlich von jedermann genutzt werden kann. Das ist (selbstverständlich) auch bei Entgeltlichkeit der Beförderungsleistung der Fall.

Zu den Voraussetzungen der Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 624,00 Euro festgesetzt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.