Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-20, 18 B 1241/23

18 B 1241/23Tribunal Administrativo20 de fev. de 2024

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Regest

Ob im Falle eines nicht (mehr) bestehenden Aufenthaltsrechts nach § 3 Abs. 2 oder 4 oder § 3a FreizügG/EU vor Erlass einer Abschiebungsandrohung eine Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 oder § 2 Abs. 7 oder § 6 FreizügG/EU in (entsprechender) Anwendung des § 11 Abs. 8 Sätze 1 und 2 FreizügG/EU nicht erforderlich ist und ob die letztgenannte Vorschrift mit Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a), Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar ist, bleibt offen. Besteht möglicherweise ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU, ist hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Klage zur weiteren Sachverhaltsaufklärung anzuordnen.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1241/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-20

Aktenzeichen: 18 B 1241/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0220.18B1241.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: §3 FreizügG/EU; §3a FreizügG/EU; § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, § 6 FreizügG/EU

Leitsätze

Ob im Falle eines nicht (mehr) bestehenden Aufenthaltsrechts nach § 3 Abs. 2 oder 4 oder § 3a FreizügG/EU vor Erlass einer Abschiebungsandrohung eine Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 oder § 2 Abs. 7 oder § 6 FreizügG/EU in (entsprechender) Anwendung des § 11 Abs. 8 Sätze 1 und 2 FreizügG/EU nicht erforderlich ist und ob die letztgenannte Vorschrift mit Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a), Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar ist, bleibt offen.

Besteht möglicherweise ein Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 4 FreizügG/EU, ist hinsichtlich einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Klage zur weiteren Sachverhaltsaufklärung anzuordnen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

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