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6 B 1288/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-05, 6 B 1288/23
6 B 1288/23Tribunal Administrativo5 de fev. de 2024
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Entscheidungsdatum: 2024-02-05
Aktenzeichen: 6 B 1288/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0205.6B1288.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6 Senat
Normen: BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; LVOPol NRW § 5 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 3
Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
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