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10 A 2833/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-02-02, 10 A 2833/21
10 A 2833/21Tribunal Administrativo2 de fev. de 2024
1. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, kann der Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Blick darauf erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen. Die Änderung der Sach- und Rechtslage muss unberücksichtigt bleiben. 2. Etwas anderes gilt nur, soweit der Vortrag zu einer geänderten Sach- und Rechtslage einen fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht, etwa wenn sich abzeichnende Änderungen innerhalb der Begründungsfrist dargetan worden sind.
Entscheidungsdatum: 2024-02-02
Aktenzeichen: 10 A 2833/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0202.10A2833.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000 Euro festgesetzt.
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