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19 A 154/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-25, 19 A 154/23
19 A 154/23Tribunal Administrativo25 de jan. de 2024
1. Ein Ausländer ist sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein.2. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen ausreichen, um den Mindestbedarf an Lebensunterhalt der Familie nach dem Maßstab des SGB II zu decken und zugleich eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter zu gewährleisten.3. Art. 6 Abs. 1 GG gewährt Angehörigen von Deutschen keinen Anspruch auf Einbürgerung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 4.14 -, BVerwGE 150, 17).
Entscheidungsdatum: 2024-01-25
Aktenzeichen: 19 A 154/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0125.19A154.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 8 Abs 1 Nr 4; StAG § 8 Abs 2; GG Art 6 Abs 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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