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13 B 1037/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-24, 13 B 1037/23
13 B 1037/23Tribunal Administrativo24 de jan. de 2024
1. Kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchbescheids, an, steht diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber noch aus, hat das Gericht die voraussichtliche Widerspruchsentscheidung zu prognostizieren. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Widerspruchsbehörde seit Erlass des Ausgangsbescheids bekannt gewordene, entscheidungserhebliche Tatsachen berücksichtigen wird. 2. Die Notwendigkeit eines bereits wegen Unzuverlässigkeit ausgesprochenen, aber noch nicht bestandskräftigen Widerrufs einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung einer juristischen Person kann entfallen, sobald diese bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens in die Hände eines im Sinne von § 13 Abs. 1 PBefG zuverlässigen und fachlich geeigneten Geschäftsführers gelangt ist. Dies setzt aber voraus, auch um Missbrauchsgestaltungen durch lediglich formale Geschäftsführerwechsel vorzubeugen, dass nachhaltig und ernsthaft eine Zäsur in der Geschäftsführung eingetreten ist und deshalb begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass das Personenbeförderungsgewerbe der juristischen Person nunmehr künftig ordnungsgemäß ausgeübt werden wird.
Entscheidungsdatum: 2024-01-24
Aktenzeichen: 13 B 1037/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0124.13B1037.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 146 Abs. 4; PBefG § 2 Abs. 1 Nr. 4; PBefG § 13 Abs. 1; PBefG § 25 Abs. 1; PBefG § 54; PBefG § 54a; PBZugV § 1
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts M. vom 14. September 2023 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat, soweit die Antragstellerin zu 3. die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die gegen sie gerichtete Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 beantragt hatte.
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen zu 1., 2. und 4. wird die aufschiebende Wirkung ihrer jeweiligen Widersprüche gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 385.000 Euro festgesetzt.
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