Oberverwaltungsgericht NRW, 2024-01-15, 2 E 738/23

2 E 738/23Tribunal Administrativo15 de jan. de 2024

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Regest

1. Die Annahme eines von der Rechtswegzuweisung des § 217 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauGB erfassten Vorkaufsrechts zum Entschädigungswert gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 (i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) BauGB setzt voraus, dass die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts einen auf die Anwendung des § 28 Abs. 4 BauGB bezogenen Regelungswillen hat und dies auch im objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids (ggf. in Zusammenhang mit weiteren Umständen) zum Ausdruck kommt. 2. Ein Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 BauGB liegt nicht bereits (immer) dann vor, wenn ein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt wird.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 2 E 738/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-15

Aktenzeichen: 2 E 738/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2024:0115.2E738.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Normen: GVG § 17a Abs. 2 Satz 1; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 28 Abs. 2; BauGB § 28 Abs. 4 Satz 1; BauGB § 217 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 217 Abs. 1 Satz 4

Leitsätze

    1. Die Annahme eines von der Rechtswegzuweisung des § 217 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauGB erfassten Vorkaufsrechts zum Entschädigungswert gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 (i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) BauGB setzt voraus, dass die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts einen auf die Anwendung des § 28 Abs. 4 BauGB bezogenen Regelungswillen hat und dies auch im objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids (ggf. in Zusammenhang mit weiteren Umständen) zum Ausdruck kommt.
    1. Ein Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 BauGB liegt nicht bereits (immer) dann vor, wenn ein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt wird.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Oktober 2023 wird aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

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