Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-12-08, 10 A 2687/20

10 A 2687/20Tribunal Administrativo8 de dez. de 2023

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Regest

Der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung vom 3.11. 2017 enthaltene, die Abgabe von Stellungnahmen betreffende Hinweis „Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses, Abgabe beim Pförtner am Haupteingangsbereich oder Übermittlung per Post oder E-Mail“ ist geeignet, einen Bürger von der Beteiligung am Verfahren abzuhalten.

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Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 2687/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-08

Aktenzeichen: 10 A 2687/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1208.10A2687.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: BauO NRW 2018 § 74 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

Leitsätze

Der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der bis zum 6. Juli 2023 gültigen Fassung vom 3.11. 2017 enthaltene, die Abgabe von Stellungnahmen betreffende Hinweis „Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des Rathauses, Abgabe beim Pförtner am Haupteingangsbereich oder Übermittlung per Post oder E-Mail“ ist geeignet, einen Bürger von der Beteiligung am Verfahren abzuhalten.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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