Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-11-17, 6 E 718/23

6 E 718/23Tribunal Administrativo17 de nov. de 2023

Abrir fonte

Regest

Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden. Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist.

Texto completo

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 E 718/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-17

Aktenzeichen: 6 E 718/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1117.6E718.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GKG § 21 Abs. 1 Satz 1; GKG § 66

Leitsätze

Erfolglose Kostenansatzerinnerung, mit der sich die Erinnerungsführerin mit der Behauptung gegen den Kostenansatz wendet, die Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache durch das Gericht nicht entstanden.

Ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz GKG ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, wenn die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.