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4 E 595/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2023-10-13, 4 E 595/23
4 E 595/23Tribunal Administrativo13 de out. de 2023
1. Soweit in Verfahren um die gewerbliche Betätigung ausweislich des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zur Bestimmung der sich für den jeweiligen Kläger ergebenden Bedeutung abgestellt wird, liegt dem grundsätzlich die Vorstellung einer hauptberuflichen Betätigung zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde. 2. Macht der Kläger jedoch etwa bezogen auf eine nicht hauptberufliche Beschäftigung unter Vorlage entsprechender Belege substantiiert einen anderen erzielten Jahresgewinn geltend, kann der nachgewiesene Betrag der Festsetzung des Streitwerts zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsdatum: 2023-10-13
Aktenzeichen: 4 E 595/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:1013.4E595.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: GKG § 52; GKG § 63; GKG § 68
Soweit in Verfahren um die gewerbliche Betätigung ausweislich des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000,00 Euro zur Bestimmung der sich für den jeweiligen Kläger ergebenden Bedeutung abgestellt wird, liegt dem grundsätzlich die Vorstellung einer hauptberuflichen Betätigung zur Sicherung des Lebensunterhalts zugrunde.
Macht der Kläger jedoch etwa bezogen auf eine nicht hauptberufliche Beschäftigung unter Vorlage entsprechender Belege substantiiert einen anderen erzielten Jahresgewinn geltend, kann der nachgewiesene Betrag der Festsetzung des Streitwerts zugrunde gelegt werden.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.8.2023 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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